S a t z u n g
des
Schützenvereines Rogätz 1994 e.V.
im
Landesschützenverband
Sachsen – Anhalt
§ 1 Name und Sitz
Der Schützenverein ist eine Gliederung des Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt und
führt den Namen : „Schützenverein Rogätz 1994 e.V.“ nachstehend SVR genannt.
Er hat seinen Sitz in Rogätz und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wolmirstedt
eingetragen werden.
§ 2 Zweck
1. Der Schützenverein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke und ist politisch, als auch konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Interessen.
Mittel des SVR dürfen in gemeinnützigem Einsatz nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder,
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des SVR erhalten.
2. Der SVR bezweckt den Zusammenschluss auf freiwilliger Grundlage.
Dies soll erreicht werden durch:
a) Pflege des Schießsportes als Leibesübung,
b) Durchführung von Trainingskursen,
c) intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses,
d) Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums in freiheitlich-kameradschaftlichem
Sinne als wertvollen Bestandteil des Vereinslebens,
e) Aufstellung von entsprechenden sportlichen Wettkämpfen und Meisterschaften.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Es beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unmittelbarer Mitglieder wird durch Aufnahme erworben.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es ist vor Aufnahme ein vom SVR
vorgelegten Aufnahmeantrag auszufüllen. Nach geleisteter Unterschrift auf dem
Aufnahmeantrag erkennt der Unterzeichnende die Satzung des SVR an.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines unmittelbaren Mitgliedes erlischt durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Auflösung,
d) Ausschluss.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte gegenüber dem SVR verloren.
Ansprüche, gleich welcher Art, an den SVR können nicht mehr erhoben werden.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
a) wenn eine Beitragszahlung trotz schriftlicher Aufforderung durch Einschreiben
nach 3 Monaten ab Fälligkeitstermin nicht erfolgt ist.
b) wenn die Satzung des SVR verletzt wurde und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit
nicht mehr gegeben ist. Bei Verlust der Mitgliedschaft wird die zuständige Behörde
sofort in Kenntnis gesetzt.
c) wenn das Mitglied nicht regelmäßig am Vereinsleben bzw. den Übungsstunden
teilnimmt.
d) wenn die Beschlüsse des SVR nicht eingehalten werden.
e) bei Schädigung des Ansehen des SVR und des Schützenwesens, die
waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben ist. Bei Verlust der
Mitgliedschaft wird umgehend die zuständige Behörde in Kenntnis gesetzt.
f) nach rechtskräftiger, gerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
ehrenrührigen Vergehens.
4. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen mündlich oder schriftlich Gehör zu
gewähren.
Macht er trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gestellten Termin keinen Gebrauch,
kann die Entscheidung ohne rechtliches Gehör getroffen werden.
5. Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der
Ausschlussentscheidung, gegen den Ausschluss Berufung einzulegen.
§ 6 Beiträge
Die Beiträge werden durch die Beitragsordnung festgelegt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) Stellvertreter
c) Schriftführer
d) Waffenwart
e) Übungsleiter
f) Schatzmeister
g) Mitglied für Jugendarbeit
h) Damenleiter
2. Vorstand gemäß § 26 BGB
Der Vorsitzende, Stellvertreter und Schatzmeister vertreten den Verein jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird alle 5 Jahre neu durch die Mitgliederversammlung gewählt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist das oberste Organ des SVR.
2. Es ist jährlich eine Hauptversammlung durchzuführen.
3. Die Hauptversammlung ist zuständig für:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Satzungsänderung,
e) Bestimmung des Termins für das nächste Schützenfest,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
4. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
dringende Gründe es erfordern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil
der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
5. Die Mitgliederversammlung erfolgt jeweils am letzten Mittwoch des Monats.
Über alle Mitgliederversammlungen werden Protokolle geführt, die vom
Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Der jeweilige Vorstand fungiert als Liquidator.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen dem
Landesschützenverband Sachsen-Anhalt übereignet,
der es ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigende Zwecke
verwenden darf.
Die vorliegende Satzung wurde am 28.12.1994 errichtet.